DiTiB-Türkisch Islamische Gemeinde Espelkamp

Impressum

 

DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde
zu Espelkamp e. V.
Neißer Str. 47
32339 Espelkamp
Tel.: 05772/4869796
Fax: 05772/4869798 
E-Mail: info@ditib-espelkamp.de
Web: www.ditib-espelkamp.com
 

Registergericht: Amtsgericht Rahden
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6. Deeplinks

Der BGH hat in dem Urteil vom 17.07.2003 (AZ: I ZR 259/00; Pressemitteilung 96/03) entschieden, dass das setzen von sogenannten Deeplinks nicht gegen die urheberrechtlichen Befugnisse der verlinkten Anbieter verstößt. Auch eine unlautere Ausbeutung der Leistungen der Anbieter durch das Setzen von Deeplinks wurde abgelehnt.

 

Satzung

 

§1 – Gründungsjahr, Name und Sitz

1. Die Gemeinde wurde am 19.06.1977 gegründet.
2. Sie führt den Namen "DİTİB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Espelkamp e.V. Im Nachfolgenden wird die Gemeinde kurz "Gemeinde" und der Dachverband, als Verein (eingetragen beim Amtsgericht Köln unter VR-8932), die Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V.; als "Union" bezeichnet.
3. Die Gemeinde hat ihren Sitz in 32339 Espelkamp, Tätigkeitsbezirk der Gemeinde ist die Stadt Espelkamp.
4. Die Gemeinde ist ein Zweigverein der Union.
5. Die Gemeinde hat die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Sie hat ihre Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht RAHDEN unter der Vereinsregisternummer VR-0193.

§ 2 - Zweck der Gemeinde

1. Zweck der Gemeinde ist die Förderung der Religion, Erziehung und Bildung, des Sports, der Jugendfürsorge, der Mildtätigkeit, der Völkerverständigung, sowie der Kultur.
2. Die Gemeinde kann im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO dem als steuerbegünstigt anerkannter Union Mittel zuwenden.

§ 3 – Tätigkeiten zur Erreichung des Gemeindezweckes

Die Gemeinde darf zur Erreichung des Gemeindezwecks:

a. die in Espelkamp und Umgebung lebenden türkischen Muslimen und Muslime anderer Nationalitäten in allen Fragen der Religion beraten, sie in religiösen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten aufklären, erziehen und lenken;
b. zur Erreichung der religiösen, sozialen und kulturellen Betreuung und des geistigen und körperlichen Wohlbefindens Moschee bzw. Gebets- und Gemeindehäuser errichten, ausstatten und unterhalten, vorhandene Möglichkeiten erweitern bzw. aufrechterhalten; Gottesdienste abhalten;
c. die Religionsausübung der türkischen Muslime und Muslime anderen Nationalitäten in Espelkamp unterstützen; in Zusammenarbeit mit türkischen und deutschen Behörden Geistliche (Seelsorger/Vorbeter) einstellen und/oder diese in die Vereinsarbeit integrieren;
d. sportliche Veranstaltungen in Form von Sportwettbewerben durchführen, Mannschaftssportarten, (wie z.B. Fußball, Boxen, Ringen) betreiben und die Mitgliedschaft in entsprechenden steuerbegünstigten Sportbünden beantragen. Insbesondere soll der Jugendsport gefördert werden;
e. die Jugendlichen über Fragen der Sucht, insbesondere Drogensucht, beraten und aufklären, entsprechende Maßnahmen oder Einrichtungen errichten und unterhalten, mit anderen staatlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten, die derartige Arbeit und Bemühungen unterstützen;
f. in Zusammenarbeit mit deutschen und türkischen Schul- und Kultusbehörden, die Erziehung der Kinder, insbesondere die religiöse Erziehung organisieren, an Problemlösungen mitwirken, im Rahmen der geltenden Gesetze Schul- und Bildungseinrichtungen errichten und unterhalten;
g. Mittel im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO zur Förderung der Bildungs- und Stipendiumsangebote, sowie der Doktorantenförderung der UNION zugunsten bedürftiger und begabter Personen weitergeben;
h. zur Wahrung der religiös-kulturellen und religiös-sozialen Einheitlichkeit die traditionellen Veranstaltungen, wie Beerdigungs-, Verlobungs-, Hochzeit-, Fastenbrechen- und Sahurfeiern (Essen vor Tagesanbruch im Fastenmonat Ramadan) ermöglichen und entsprechende Veranstaltungen durchführen und organisieren. Angehörige des türkischen und deutschen Volkes enger zusammenführen, sowie das gegenseitige Verständnis wecken und vertiefen. Das Zusammenwachsen, sowie die Solidarität beider Gesellschaftsteile fördern, in Zusammenarbeit auch mit Teilen der deutschen Gesellschaft entsprechende Maßnahmen ergreifen und unterstützen;
i. die Sprache und die Bildung in Zusammenarbeit mit türkischen und deutschen Behörden durch Seminare, Konferenzen und Berufsausbildung- oder Sprachkursen, Schulen und Kindergärten islamischen Bekenntnisses fördern, errichten und unterhalten;
j. zur Erleichterung der Verwirklichung der besseren Verständigung und der friedlichen Koexistenz der den verschiedenen Glaubensrichtungen angehörigen Menschen Vorkehrungen treffen und Maßnahmen, (wie Organisation von Begegnungstagen, Tag der offenen Tür, Seminar, Ausstellungen, Ausflüge, gemeinsames Wandern) durchführen,. Sich an solchen Maßnahmen beteiligen, den interreligiösen Dialog fördern, die Begegnungen der Religionen mit dem Ziel, bei allen Menschen Verständnis für gegenseitige Achtung, Liebe und Freundschaft mit Angehörigen auch der anderen Religionen ohne Unterscheidung nach Rasse, Nationalität und Kultur fördern. Entsprechende Maßnahmen durchführen und an solchen teilnehmen.
k. Denjenigen, die sich für die islamische Religion interessieren, die Grundlagen der islamischen Religion vermitteln, solchen Personen die Möglichkeit der Führung durch die Gebetsräume ermöglichen;
l. eine öffentliche Bibliothek errichten, ausstatten und unterhalten. Vorhandene Bibliotheken erweitern und aufrechterhalten, solche Bibliotheken der Öffentlichkeit ohne Entgelt zur Verfügung stellen; Bücher, Zeitschriften, Bulletins und Kalender, sowie Drucksachen, Videobänder, Kassetten und ähnliche Ton- und Fernsehbilder und Datenträger erstellen, vervielfältigen und ausschließlich zu Informations- und Aufklärungszwecken ohne Entgelt zu verteilen;
m. im Tätigkeitsbezirk religiöse und kulturelle Konferenzen, Seminare, Tagungen, Podiumsgespräche organisieren, Bildungs- und Sportwettbewerbe veranstalten, erfolgreiche und/oder verdiente Personen auszeichnen;
n. Hilfskampagnen für durch Feuer- oder Naturkatastrophen betroffene Opfer, Obdachlose oder deren nahe Angehörige durchzuführen. Hierzu bestimmte Spenden sammeln und verwalten, sowie bestimmungsgemäß die gesammelten Spenden an die Opfer und Angehörigen weiterleiten, in diesem Bereich mit der UNION zusammenarbeiten, andere Hilfskampagnen unterstützen;
o. in Zusammenarbeit mit der UNION religiöse Spenden (Fitre - Zekat) sammeln und bestimmungsgemäß an bedürftige Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung weiterleiten;
p. im Tätigkeitsbezirk der Gemeinde, Angehörige verstorbener Menschen islamischen Bekenntnisses in der Bestattung und Pflege des Andenkens des Verstorbenen nach islamischen Riten aufzuklären, die Angehörigen der Verstorbenen religiös betreuen, Todesandachten organisieren;
q. bei der Organisation und Vorbereitung der Pilgerfahrten nach Mekka (Hadc und Umre) durch Seminare, Bildungskurse und vorbereitende Gebete und Andachen den Pilgern Hilfeleistungen, mit anderen Organisationen, insbesondere mit der UNION eng zusammenarbeiten;
r. mit anderen Organisationen, vorwiegend mit dem Amt für religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei und der Union, sowie der Diyanet Stiftung in Ankara zur Verwirklichung der Gemeindezwecke zusammenarbeiten. Bei der Zusammenarbeit sind die Grundsätze des § 58 Nr. 1 AO einzuhalten.

§ 4 – Grundsätze der Gemeindearbeit

Die Gemeinde übt ihre Gemeindetätigkeit im Rahmen folgender Kriterien aus:

a. die Gemeinde verfolgt ausschließlich Ziele, die mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Republik Türkei in Einklang stehen und nicht verfassungsfeindlich sind. Sie erkennt die freiheitlich – demokratische Grundordnung als Basis ihrer Aktivitäten an;
b. die Gemeinde ist überparteilich organisiert; Kontakte mit anderen Organisationen, Parteien oder Personen, die die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates bekämpfen, dürfen nicht unterhalten werden. Auch dürfen Werbungen, Informationsschriften, Bücher etc. für verfassungsfeindlichen Organisationen oder Parteien in den Gemeinderäumen nicht verteilt werden. Ebenso dürfen Vertreter dieser Organisationen oder Parteien in den Gemeinderäumen oder von der Kanzel nicht reden und predigen. Solchen Personen ist der Zutritt zu den Gemeinderäumen zu verweigern oder Hausverbot zu erteilen;
c. die Gemeinde setzt sich für einen weltoffenen und liberalen Islam ein, insbesondere achtet sie bei der Gemeindearbeit auf die Grundsätze der Freundschaft, Achtung, Nachsicht, Toleranz und Solidarität der Menschen untereinander und mit Angehörigen anderer Glaubensrichtungen. Sie hält sich von jeglichen Fanatismus fern und wird Mitglieder, die sich an diese Grundsätze nicht halten, vom Verein ausschließen;
d. die Gemeinde hat in ihrer Tätigkeit, die Grundsätze der Gleichbehandlung der Mitglieder zu achten.

§ 5 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 - Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr.

§ 7 - Mitglieder

1. Mitglied der Gemeinde können nur natürliche Personen werden.
2. Die Gemeinde hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder

§ 8 – Ordentliche Mitglieder

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann zur Erreichung Gemeindezwecke durch geschäftsfähige Personen beantragt werden, die

a. Im In- und Ausland nicht erheblich vorbestraft sind, und
b. sich verpflichten die Mitgliedsbeiträge zu zahlen, sowie
c. durch zwei ordentliche Mitglieder der Gemeinde zur Mitgliedschaft schriftlich vorgeschlagen werden, und der Antrag mit den persönlichen Angaben unterschreiben ist.

§ 9 - Ehrenmitglieder

1. Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sind um die den Gemeindezwecken fördernde Angelegenheiten besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
2. Ehrenmitglieder haben, ohne ein Wahlrecht inne zu haben, Rede- und Anwesenheitsrecht.

§ 10 Ehrenvorsitzender

1. der zuständige Attaché für soziale und religiöse Angelegenheiten ist gleichzeitig kraft Amtes der Ehrenvorsitzende der Gemeinde. Er kann an den Vorstandsversammlungen mit Redeberechtigung teilnehmen.

§ 11 – AUSSERORDENTLICHE Mitglieder

1. Türkische Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in den Grenzen der Gemeinde haben, können formlos mit Zustimmung des Vorstandes, die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben, sowie an den Vereinsangeboten teilnehmen und für die Verwirklichung der Vereinszwecke freiwillig Spenden leisten. Außerordentliche Mitglieder haben weder Stimm-, noch eine Rede- oder Wahlberechtigung in den Angelegenheiten der Gemeinde.

§ 12 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung für ihn als bindend an.

§ 13 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder können die Dienstleistungen und Einrichtungen der Gemeinde gleichberechtigt in Anspruch nehmen.
2. Die wahlberechtigten Mitglieder (ordentliche Mitglieder) können an der Mitgliederversammlung persönlich teilnehmen, oder sich vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur ein Mitglied vertreten, es sei denn, es handelt sich um eine schriftliche Bevollmächtigung eines Verwandten 1. Grades oder eines Ehegatten. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimm- und Rederecht. Beobachter der UNION, sowie anderer Vertreter staatlicher Organisationen haben in der Mitgliederversammlung Rederecht.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind durch die ordentlichen Mitglieder im Voraus zu zahlen. Auf Wunsch können sie ihre Beiträge für das laufende Jahr durch eine Einmalzahlung im Voraus leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beträgt derzeit mindestens 11.00 €. Die Mitglieder können auch höhere als die festgesetzten Beiträge leisten.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Gemeindezwecke zu fördern und jegliche Handlungen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Gemeindezwecke zu gefährden, zu unterlassen.

§ 14 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

§ 15 – Austritt der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden

§ 16 – Ausschluss der Mitglieder

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach Einholung des Einvernehmens des Beirates von der Mitgliedschaft in folgenden Fällen ausgeschlossen werden.
   a. bei Nachweis eines unehrlichen, unehrenhaften, schändlichen und unmoralischen Verhaltens
   b. bei Vorliegen eines Verhaltens, das der Gemeinde einen materiellen und/oder geisteigen Schaden zufügt
   c. bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandlungen gegen die Gemeindesatzung, Verhalten, das den Gemeindegrundsätzen widerspricht, sowie die Einheit und Geschlossenheit stört.
2. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Widerspruch beim Beirat erheben.
   a. Hilft der Beirat dem Widerspruch nicht ab, so kann
   b. das Mitglied eine endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen.
   c. in diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Mitgliederbeschluss über den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
3.  Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegenüber der Gemeinde, ihnen werden die gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 17 – Streichung der Mitgliedschaft

1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit fortlaufenden sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist;
   a. den Rückstand trotz Mahnung und Fristsetzung von 14 Tagen nicht ausgleicht
   b. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
2. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
3. Durch Zahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge erwirbt das Mitglied die Mitgliedschaft nach einer Wartefrist von 30 Tagen erneut.
4. Mitgliedschaftsrechte, die während der Dauer der Streichung entstanden sind, können nicht nachgeholt werden.

§ 18 – ORGANE DER GEMEINDE

1. Organe der Gemeinde sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
    c. der Beirat
    d. das Schiedsgericht

§ 19 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gebot der Gemeinde
2. Die Mitgliederversammlung findet statt, als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
    a. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich zu berufen.
    b. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstadt der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
    c. Die Einladung wird an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes versandt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
    a. wenn das Interesse des Vereins es erfordert
    b. oder der Beirat dies schriftliche beantragt
    c. oder 25% der wahlberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 20 – BESCHLUSSFASSUNG UND GANG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Gemeindevorsitzenden nach namentlichen Aufruf der Mitglieder und Feststellung der Beschlussfähigkeit eröffnet.
    a. An der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder rede- und stimmberechtigt, die ihre Mitgliedsbeiträge insgesamt gezahlt haben.
    b. die ihre Mitgliedsbeiträge insgesamt gezahlt haben
    c. und mindestens drei Monate Mitglied der Gemeinde sind.
2. Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder einen Versammlungsleiter
    a. und zwei Schriftführer (Versammlungsleitung)
    b. Falls ein Beobachter der UNION anwesend ist, kann dieser als Versammlungsleiter bestellt werden.
3. Der Versammlungsleitung gebührt das Hausrecht für die Dauer der Versammlung.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    a. Sind nicht die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend, so vertagt der Versammlungsleiter die Sitzung.
    b. Der Vorstand hat innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit.
    a. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Anträge über Auflösung der Gemeinde.

§ 21 – ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig:
    a. Beratung über die Berichte des Vorstandes
    b. Beratung der Berichte der Kassenprüfer
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. Wahl des Gemeindevorstandes; sieben Vorstandsmitglieder und drei Ersatzvorstandsmitglieder
    e. Wahl von drei Kassenprüfern und zwei Ersatzkassenprüfer und zwei Beiratsmitglieder und 1 Ersatzbeiratsmitglied; Kassenprüfer und Mitglieder des Beirates können nicht gleichzeitig zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden;
    f.  Änderung der Satzung; zur Beschlussfassung über Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Eine Satzungsänderung ist nur wirksam, sofern die UNION zustimmt.
   g. Beratung und Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
   h. Beratung und Beschlussfassung über andere eingereichte Anträge und Angelegenheit der Gemeinde;
    i. Beschlussfassung über Auflösung der Gemeinde; zur Auflösung der Gemeinde ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig; zur Auflösung der Gemeinde ist die Zustimmung des Beirates erforderlich.
 

 

  

§ 22 – WAHL DES GEMEINDEVORSTANDES

1.  Der Gemeindevorstand besteht aus sieben Personen; dem Gemeindevorsitzenden; dem stellvertretenden Gemeindevorsitzenden; dem Buchhalter; dem Sekretär und drei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder und drei Ersatzmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, geheim gewählt.
2.  Die Vorstandsmitglieder teilen innerhalb einer Woche nach den Wahlen in der ersten Vorstandssitzung die Aufgaben auf und wählen offen aus ihrer Mitte – ohne Beachtung der erhaltenen Stimmen der Mitgliederversammlung –  den 1. Gemeindevorsitzenden und den stellvertretenden Gemeindevorsitzenden, einen Buchhalter, einen Sekretär und drei Beisitzer. Auf Antrag können die Wahlen geheim durchgeführt werden. Die Aufgabenteilung und der Vorstand ist der UNION und dem Registerrecht namentlich anzumelden.
3.  Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet durch Tod, Austritt aus der Gemeinde und in anderen Fällen, die in dieser Satzung bestimmt sind. Für das ausscheide Vorstandsmitglied rückt ein, von der Mitgliederversammlung, gewähltes Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen nach. Das Ersatzmitglied ist vom Vorstand einzuladen und ihm ist die Aufgabe zu übertragen. Änderungen in der Besetzung des Vorstandes sind dem Registergericht und der UNION zu melden.
4. Ein Mitglied ist berechtigt, sich als Kandidat für die Vorstandswahlen zu stellen, wenn er
a. seit mindestens 1 Jahr Mitglied der Gemeinde ist und nicht im Rückstand mit den Mitgliedsbeiträgen ist
b. seinen Wohnsitz im Tätigkeitsbezirk der Gemeinde hat
c. nicht Mitglied einer anderen nicht der UNION angeschlossenen islamischen Organisation ist
d. nicht Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter der Gemeinde ist
e. die Gewähr bietet, die Grundsätze des § 4 dieser Satzung zu beachten
5.  Nach Möglichkeit soll vermieten werden, das Verwandte ersten und zweiten Grades für eine Wahlperiode ein Amt ausüben.
6.  Der Vorstand bleibt bis zu Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Ordentliche Mitglieder können mehrmals zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

§ 23 – ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES         

1.
a.  Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, unter denen der Gemeindevorsitzender oder der stellvertretender Gemeindevorsitzender sein muss.
b.  Im Innenverhältnis dürfen die vertretungsberechtigten Personen nicht ohne einen entsprechenden Vorstandsbeschluss den Verein nach draußen vertreten.
c.  Verträge ohne Beteiligung von zwei Vorstandsmitgliedern sind nichtig.         
2.
a.  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit abweichende Aufgaben nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
Er ist Exekutivorgan.
b.  Bildung von Abteilungen und Arbeitsgruppen zur Verwirklichung der Gemeindezwecke.
Bildung von Abteilungen und Arbeitsgruppen zur Verwirklichung der Gemeindezwecke.
Hierzu kann gehören
a.  Ordnungsgemäße Führung der Bücherei der Gemeinde und Führung von Eingängen und Ausgängen der Bücher.
b.  Überwachung der regelmäßigen Reinigung und Beaufsichtigung des Gotteshauses und Warteraumes und Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben
c.   Für die jungendlichen Besucher der Einrichtung geeignete Jugendräume mit Freizeitangeboten, die nicht den islamischen Wertvorstellungen widersprechen, aufrechterhalten und jugendbezogene Weiterbildungskurse organisieren.c.  Die Vorstandsversammlungen finden mindestens ein Mal im Monat statt.
d.  Sie werden vom Vorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder einberufen
e.  Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
f.   Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist
g.  Der Vorstand entscheidet durch Vorstandsbeschluss. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
h.  Vorstandsmitglieder können ihre abweichende Meinung protokollieren lassen.
i.   Vorstandsmitglieder haben Schweigepflicht über die Belange der Gemeinde. Gemeindeunterlagen dürfen an Dritte nicht herausgegeben werden. Nach Beendigung des Amtes sind sämtliche Unterlagen, auch angefertigte Kopien, an den neuen Vorstand herauszugeben und die Abgabe aller Unterlagen zu versichern. Der neue Vorstand hat auf Wunsch die Inempfangnahme zu quittieren.
3.   Die Vorstandsmitglieder haben neben gesetzlichen  Vorschriften und Bestimmungen dieser Satzung noch folgende Regeln zu beachten.

Gemeindevorsitzender
1.  Beachtung der Gesetze und Bestimmungen der Satzung bei Verwirklichung der Gemeindezwecke
2.  Regelmäßige und ordnungsgemäße Einberufung der Vorstandssitzungen
3.  Verhinderung der Verstöße gegen Gesetz, Satzungsbestimmungen und Grundsätze der Gemeindearbeit.
4.  Der Gemeindevorsitzender ist Siegelwahrer
5.  Dienstleistungsangebote der UNION für die Annahme durch die Gemeinde empfehlen.

Stellvertretender Gemeindevorsitzender
1.  Zur Verwirklichung der Gemeindezwecke den Gemeindevorsitzenden unterstützen.
2.  Im Verhinderungsfall des Gemeindevorsitzenden, diesen zu vertreten.

Buchhalter
1.  Buchen und Archivierung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.  Bei Ausgaben, Überprüfung der Ausgabe nach den Bestimmungen der Satzung und eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses nach vorheriger Unterrichtung des Gemeindevorsitzenden.
3.  Keine Zahlungen zu tätigen, bis eine entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt
4.  Sichere Aufbewahrung von Urkunden und Geldern der Gemeinde
5.  Mitteln der Gemeinde, sei es auch gewinnbringend für die Gemeinde, nicht an Dritte weiterleiten.
6.  Steuererklärung und Berichte für die Mitgliederversammlung ausarbeiten
7.  Der Kassenbestand an Bargeld soll einen Betrag von 1000,00 € nicht übersteigen.

Sekretär
1.  Führung des gesamten Schriftverkehrs, Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses
2.  Ausfertigen der Tagesordnung nach Beratung mit dem Gemeindevorsitzenden und anderen Vorstandsmitgliedern.
3.  Einladung der Mitglieder zu Vorstandsversammlungen.
4.  Protokollierung der Vorstandsbeschlüsse.
5.  Fristgerechte Einladung der Mitglieder zu Mitgliederversammlungen.6.  Erstellung der Berichte des Vorstandes für die Mitgliederversammlung.

§ 24 – AUSSCHLUSS EINES VORSTANDSMITGLIEDES

1.  Der Ausschuss eines Vorstandsmitgliedes kann beim Beirat beantragt werden, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder in einer Vorstandsversammlung für die Einleitung eines Ausschussverfahrens stimmen.
2.  Erachtet der Beirat den Wunsch als begründet, so scheidet das Mitglied aus dem Vorstand aus. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Beirates, kann das ausscheidende Vorstandsmitglied innerhalb von 14 Tagen Widerspruch erheben. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Anstelle des ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes rückt ein Ersatzmitglied nach. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
3.  Für das ausgeschlossene Vorstandsmitglied rückt ein gewähltes Ersatzmitglied unter Berücksichtigung der enthaltenen Stimmen in der Mitgliederversammlung nach.

§ 25 - Aufgaben der Kassenprüfer

1.  Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer wählen in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen Berichterstatter
2.  Die Kassenprüfer prüfen alle drei Monate die Einnahmen und die Ausgaben der Gemeinde.
3.  Die Prüfung haben die Kassenprüfer vorher schriftlich beim Gemeindevorsitzenden zu beantragen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern innerhalb von 15 Tagen ab Einigung über den Prüfungstermin bekanntzugeben. Gegebenenfalls ist eine Einigung über den Prüfungstermin zu erzielen. Sollten sich die Parteien über einen Prüfungstermin nicht einigen, so ist die UNION und der Beirat zu informieren. Diese setzen den Prüfungstermin fest.
4.  Kassenprüfung darf nur in den Gemeinderäumen stattfinden. Vorgelegte Geschäftsunterlagen dürfen nicht aus den Gemeinderäumen an andere Orte verbracht oder an Dritte erläutert werden. Berichterstellung erfolgt nur im Einvernehmen der UNION und dem Beirat.
5.  Kassenprüfungsunterlagen werden in den – hierzu bestimmten – Gemeinderäumen aufbewahrt. Diese sind zu verschließen. Etwaige Schlüssel dürfen sich nur im Besitz der Kassenprüfer befinden.
6.  Die Kassenprüfer haben alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins mit Hilfe der Kontoauszüge, Einnahme- und Ausgabebelege, Kassenbuch und die Deckung der Einnahmen und Ausgaben nach Vorstandsbeschlüssen und nach der satzungsgemäßen Verwendung zu prüfen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten oder anderer Fehler haben die Kassenprüfer dies schriftlich unter Angabe der Gründe dem Vorstand mitzuteilen. Die Behebung der Fehler ist dem Vorstand anzuraten. Eine Kopie des Schreibens ist an die UNION und dem Beirat zu übersenden.
7.  Kassenprüfer dürfen aus den ihnen vorgelegten Unterlagen keine Belege entfernen, kopieren, verunstalten oder aus den Geschäftsräumen der Gemeinde verbringen. Die Prüfungen sind unter Anwesenheit mindestens eines Vorstandsmitgliedes in den Gemeinderäumen durchzuführen. Am selben Prüfungstag sind sämtliche Belege wieder an den Vorstand zurückzugeben. Sollte die Prüfung mehrere Tage in Anspruch nehmen so ist entsprechend zu verfahren.
8.  Die Kassenprüfen erstellen für die Dauer ihrer Amtszeit einen Kassenprüfungsbericht für die Mitgliederversammlung und übersenden eine Kopie des Berichtes an die UNION und dem Beirat.

§ 26 -  BEIRAT        
 
Der Beirat setzt sich aus den unten angegebenen 5 Personen zusammen:
a. dem Attaché für religiöse Angelegenheiten; zwei Personen als Vertretung des Vorstandes der UNION und weiteren zwei Mitgliedern, welche in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Gleichzeitig ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
b.  Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
c.  Die Beiratsversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Versammlung wird von der UNION schriftlich einberufen.

§ 27 - ZUSTÄNDIGKEIT DES BEIRATES

1. Der Beirat hat folgende Aufgaben:         
a.  in allen Angelegenheiten der Gemeinde Empfehlungen an den Vorstand und die Mitgliederversammlung abgeben, Prüfung und Beschlüsse des Vorstandes und Ausführung dieser Beschlüsse nach den Bestimmungen dieser Satzung; Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher der Gemeinde, Prüfung der Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und Kommentierung der Ausführungen.         
b. Jederzeitige Prüfung der Buchhaltung nebst Belegen der Gemeinde, Abmahnung des Vorstandes bei Vorliegen         
c.  Prüfung der Anträge zur Auflösung der Gemeinde und Kommentierung         
d.  Andere in dieser Satzung dem Beirat übertragenen Aufgaben
2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für Beiratsbeschlüsse ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 28 – SCHIEDSGERICHT

1.  Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und seinen Mitgliedern oder zwischen Organen werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts – und zwar auch soweit es sich um die Gültigkeit dieser Satzung bezüglich des Schiedsgericht überhaupt handelt, durch einen Schiedsspruch entschieden.
2.  Jeder Teil nennt ein Mitglied als Schiedsrichter. Als dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts wird der Botschaftsrat für soziale und religiöse Angelegenheiten der Botschaft der Republik Türkei zu Berlin oder ein von diesem bestimmten Vertreter ernannt. Ein Mitglied, das zugleich Mitglied in einem Vereinsorgan ist, kann nicht als Schiedsrichter benannt werden.
3.  Der Schiedsspruch bindet die streitenden Parteien.
4.  Das Schiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

§ 29 – MITGLIEDSCHAFT DER GEMEINDE

1.  Die Gemeinde wird die Mitgliedschaft der beim Amtsgericht Köln unter VR 8932 als Verein eingetragene UNION (Dachverband) beantragen. Durch Vorstandsbeschluss der UNION gelangt die Gemeinde die Mitgliedschaft bei diesem Verein.
2.  Ihre Mitgliedschaftsrechte nimmt die Gemeinde durch einen Delegierten wahr, welcher von allen Gemeindevorsitzenden einer bestimmten Region für die Dauer der Legislaturperiode des Vorstandes der UNION gewählt wird. Die geografischen Grenzen der Region werden durch die UNION bestimmt.
3.  Nach Erlangung der Mitgliedschaft wird die Gemeinde die Mitgliederrechte und Pflichten bei der UNION wahrnehmen. Sie wird keine Ziele verfolgen, die der Satzung der Türkisch Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Satzung wird er Beschlüsse der UNION verfolgen. Hierdurch wird die Selbstständigkeit der Gemeinde in keiner Weise berührt.
4.  Bei Verletzung der Satzung der UNION kann die Gemeinde aus der Mitgliedschaft bei der UNION ausgeschlossen werden.
5.  Die Gemeinde zahlt Mitgliedsbeiträge an die Organisation, in welche sie als Mitglied eingetragen ist.
6.  Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres übermittelt sie an die Union eine Kopie der Einnahmen und Überschussrechnung, Vereinsregisterauszug, Tätigkeitsbericht sowie Namen, Adressen und Telefonnummern der Vorstandsmitglieder an die UNION zur Kenntnisnahme.
7.  In der durch die Union zu bestimmenden Region arbeitet die Gemeinde mit anderen Gemeinde eng zusammen und übernimmt auf Wunsch Koordinierungsarbeit. Andere Gemeinden helfen bei dieser Arbeit

§ 30 – EINNAHMEN UND AUSGABEN DER GEMEINDE

1.  Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sind in der gesetzlich geforderten Form aufzuzeichnen. Ausgaben müssen durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse gedeckt sein. In keinem Fall dürfen Ausgaben ohne einen entsprechenden Vorstandsbeschluss getätigt werden, durch Vorstandsbeschluss kann auf Vorstandsbeschluss verzichtet werden, sofern die Höhe der Ausgabe ebenfalls durch Beschluss begrenzt sind.

§ 31 – BILDUNG EINER RÜCKLAGE

1.  Zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke und für besonders steuerbegünstigte Vorhaben und auch zur Abdeckung nicht kalkulierbarer Risiken und zur Erfüllung der Gemeindezwecke kann die Gemeinde eine Rücklage bilden.
2.  Die Höhe der Rücklage bestimmt die Mitgliederversammlung
3.  Die Rücklage darf nicht in bar gebildet werden und muss in den Büchern ausgewiesen sein.
4.  Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlich zulässigen gebildet werden.

§ 32 - ANFORDERUNGEN AN DIE GEMEINDEBÜCHER

1.  Gemeindebücher (Geschäftsbücher) sind der gesetzlich geforderten Form zu führen

§ 33 – AUFLÖSUNG DER GEMEINDE

1.  Die Mitgliederversammlung ist nach Anhörung des Beirates befugt, über die Auflösung der Gemeinde zu beschließen. Die Auflösung ist bei Unmöglichkeit der Erreichung der Gemeindezwecke, Verlust der Rechtmäßigkeit möglich.
2.  An der Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung der Gemeinde beraten und beschließen soll, müssen mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, müssen in der zweiten Mitgliederversammlung mindesten die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Sind in der zweiten Mitgliederversammlung ebenfalls nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, so kann in einer dritten Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung der Gemeinde beraten und beschlossen werden. Zur Auflösung der Gemeinde ist eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3.  Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren. Für die Vertretungsberechtigung gilt § 23 Abs. 1 dieser Satzung
4.  Bei Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gemeindevermögen an die gemeinnützig anerkannte Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., Venloer Straße 160, 50823 Köln (UNION), die in der Bundesrepublik Deutschland religiöse und kulturelle Dienste anbietet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke zu verwenden hat. Falls die UNION nicht mehr existiert oder deren Gemeinnützigkeit aberkannt wird, fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, die religiöse und kulturelle Dienste anbietet und gemeinnützig ist, die wiederum vom Botschaftsrat für religiöse und soziale Angelegenheit der Botschaft der Türkischen Republik zu Berlin vorgeschlagen wird. Auch diese Institution hat das Gemeindevermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zecke zu verwenden.
5.  Bei Liquidation der Gemeinde werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.6.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gemeinde aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 34 – GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG

Vorstehende neue Fassung der Satzung besteht aus 34 Paragraphen und wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2003 einstimmig beschlossen.

 

 

 
 

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